§12 Beginn und Ende der Mietzeit
Die Mietzeit beginnt zu dem vereinbarten Termin, spätestens jedoch mit Übergabe der Mietsache an den Mieter oder an eine von ihm beauftragte Person. Die Mietzeit endet zu dem vereinbarten Termin, keinesfall aber vor Rückgabe der Mietsache an den Vermieter. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache ohne Einverständnis des Vermieters an Dritte zu überlassen.
§13 Berechnung des Mietzinses
Der Mietpreis versteht sich für einen Arbeitstag von 8 Stunden und ist bei Mietbeginn fällig. Die volle Tagesmiete wird auch dann fällig, wenn der Mietgegenstand nicht volle 8 Stunden ausgenutzt wird. Für jede darüber hinaus gehende Stunde wird ein Zuschlag von 15 % zum Tagessatz berechnet. Sonn- und Feiertage an denen nicht gearbeitet wird, werden nicht berechnet. Der Mietgegenstand muß bis 9 Uhr früh zurückgegeben sein, andernfalls wird ein voller Miettag berechnet. Der Mietzinsberechnung wird die jeweils gültige Preisliste zu Grunde gelegt.
§14 Gewährleistung bei Mietsachen
Der Mieter kann die Mietsache jederzeit besichtigen. Macht er davon keinen Gebrauch, so gelten Mängel der Mietsache, die bei einer sorgfälltigen Besichtigung erkennbar gewesen wären als bekannt. Bei Mängeln, die der Vermieter zu vertreten hat, kann der Mieter Beseitigung verlangen. Bei selbst abgeholten Geräten geschieht dies in den Räumen des Vermieters. Bei Anlieferung durch die Fa. Pumpendoktor GmbH wenn technisch möglich auf der Baustelle, wenn diese im Großraum München liegt.
§15 Sorgfalt- und Obhutspflicht des Mieters
Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln. Er hat sie vor Überbeanspruchung und vor Einwirkungen Dritter zu schützen. (Insbesondere Diebstahl). Der Mieter wird darauf hingewiesen, daß Baumaschinen in besonderem Maße diebstahlgefährdet sind. Eine Versicherung der Geräte kann beim Vermieter erworben werden. Hierbei gilt ein Selbstbehalt 25% des Zeitwertes, mindestens jedoch von € 2 500.- Die Prämie beträgt ca.10% des Tagesmietpreises und ist bei Mietbeginn vorab fällig. Die ungengende Sicherung der Geräte gilt als grob fahrlässig. Bei auftretenden Schäden oder Diebstahl ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Reparaturen werden ausschließlich von ihm durchgeführt, andernfalls gehen angefallene Kosten zu Lasten des Mieters.
§16 Unterhalts- und Gefahrentragungspflicht des Mieters
Aufgrund der besonderen Verhältnisse bei der Vermietung von Geräten – Art und Intensität der Nutzung sind vom Vermieter nicht beeinflußbar – übernimmt der Mieter auf seine Kosten die sach- und fachgerechte Wartung der Mietsache. Dies gilt auch für Instandsetzungsarbeiten. Die Mietsache hat immer im betriebsfähigen Zustand zu sein. Der Vermieter ist berechtigt die Mietsache jederzeit zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Der Mieter hat ihm dies zu ermöglichen. Eine Verbringung während der Mietzeit an einen anderen Ort ist dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand außer Landes zu bringen.
Ist die Rückgabe der Mietsache nicht oder nicht im vertragsgerechten Zustand (z.B übermäßige Abnutzung, fahrläßige Beschädigung, übermäßige Verschmutzung) möglich, ist der Mieter Schadensersatzpflichtig, auch wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft. Der Mieter hat die Mietsache gegen Schäden jeder Art, soweit möglich, zu schützen.
§17 An- und Abtransport von Mietgegenständen
Wird vom Mieter der Auftrag an den Vermieter zum An- und Abtransport des Mietgegenstandes erteilt, so hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, daß der Mietgegenstand beim Antransport von einem Beauftragten übernommen wird, beim Abtransport alle gelieferten Mietgegenstände komplett zur Abholung bereit liegen. Der Mietgegenstand muß so abgestellt sein, daß der Vermieter ohne auftretenderzögerungen den Abtransport vornehmen kann, andernfalls trägt der Mieter die anfallenden Kosten. (Lade- und Wartezeiten)